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BFH, 11.05.1993 - IX R 125/89 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4)
- FG Hamburg, 18.04.2012 - 3 K 89/11
Realteilung ohne Spitzenausgleich bei Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer …
Für notwendig Beigeladene gilt insoweit kein Verböserungsverbot (BFH-Urteil vom 11.05.1993 IX R 125/89, BFH/NV 1994, 25). - FG Baden-Württemberg, 13.09.1995 - 5 K 256/94 Es sei aber zweifelhaft, ob dem nichtveröffentlichen BFH-Urteil vom 11. Mai 1993 IX R 125/89 gefolgt werden könne.
Wenn nach der zitierten BGH-Rechtsprechung die endgültige Trennung aufgrund ehelicher Zerwürfnisse eine Ehegatten-Grundstücks-Gemeinschaft im Sinne der §§ 741 ff BGB nachhaltig beeinflußt und gemäß § 745 Abs. 2 BGB zu einer grundlegenden Änderung des Nutzungsverhältnisses führt, muß dies auch ertragsteuerlich beachtet werden (so auch die n.v. BFH-Urteile IX R 124/89 und IX R 125/89, jeweils vom 11. Mai 1993).
Im vorliegenden Verfahren ist aber zu beachten, daß die Feststellungsbescheide lediglich hinsichtlich der Zurechnung angefochten wurden und somit die Gesamtverluste der VZ 1989 bis 1992 jeweils in Bestandskraft erwachsen sind - ( BFH-Urteil vom 31. März 1992 IX R 245/87 , BStBl II 1992, 891 sowie BFH-Urteil IX R 125/89 jeweils unter Hinweis auf § 157 Abs. 2 und § 182 Abs. 1 Abgabenordnung -;AO -).
- BFH, 20.04.2004 - IX R 36/03
Teilfeststellungsverjährung
Da diese Feststellung nicht aufgehoben werden darf, muss unabhängig davon, ob an den streitigen Einkünften tatsächlich mehrere Personen beteiligt sind oder nicht (vgl. dazu BFH-Urteil vom 5. Dezember 1978 VIII R 29/76, BFHE 127, 319, BStBl II 1979, 476 unter 1.), über die Berücksichtigungsfähigkeit dieser Einkünfte im vorliegenden Verfahren entschieden werden (vgl. BFH-Urteile vom 31. März 1992 IX R 245/87, BFHE 168, 248, BStBl II 1992, 890; vom 11. Mai 1993 IX R 125/89, juris-Dokument Nr. STRE 935074060). - BFH, 07.12.1993 - IX R 169/88
- Pauschalierte Nutzungswertbesteuerung auch, wenn die von einem Miteigentümer im …
b) Beim Ermitteln des Nutzungswerts eines mehreren Miteigentümern gehörenden Grundstücks ist grundsätzlich an die ideellen Miteigentumsanteile als "eigene" Anteile anzuknüpfen, weil der Begriff "eigen" im Sinne der Vorschrift jede Form von Eigentum erfaßt (…vgl. Senatsurteile vom 21. Februar 1989 IX R 246/84, BFH/NV 1990, 25, m. w. N., und vom 11. Mai 1993 IX R 125/89, nicht veröffentlicht - n. v. -).